Allgemeine Geschäftsbedingungen
ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Ergänzende Vertragsbedingungen
für die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Geschäftskunden der
NETWORK ASSISTANCE GmbH
1. Art und Umfang
Für die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Geschäftskunden (Unternehmer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Installation, Anpassung und Pflege von Websites.
Für die Lieferung von Waren bzw. Werklieferungen der NETWORK ASSISTANCE GmbH sowie für die Erstellung, Installation, Anpassung und Pflege von Websites durch NETWORK ASSISTANCE GmbH gelten jeweils gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. ergänzende Vertragsbedingungen der NETWORK ASSISTANCE GmbH.
2. Begriffsbestimmungen
Für das Vertragsverhältnis der Parteien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods).
Ordnungsgemäße Datensicherung: Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
Datenverlust: Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.
Materialaufwand: Aufwendungen der NETWORK ASSISTANCE für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung.
Nebenkosten: Aufwendungen der NETWORK ASSISTANCE, die für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind. Sie sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und sind weder Reise- noch Materialkosten.
Reisekosten: Aufwendungen der NETWORK ASSISTANCE für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung, sofern ungleich zum Dienstsitz, die im Regelfall nicht Bestandteil der Kosten für den Personaleinsatz sind. Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc.
Nutzungsrechte: Rechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt.
Schutzrechte: Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.
3. Zusammenarbeit der Vertragspartner
Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von NETWORK ASSISTANCE benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von NETWORK ASSISTANCE eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von NETWORK ASSISTANCE eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
4. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
Die NETWORK ASSISTANCE räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.
5. Mitwirkungsleistung des Kunden
Der Kunde wird die NETWORK ASSISTANCE bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen und den ungehinderten sowie zeitlich angemessenen Zugang zu den für die Leistungserbringung beim Kunden erforderlichen Ressourcen (Hard- und Software) sicherstellen. Auch wird der Kunde der NETWORK ASSISTANCE insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Zudem obliegt dem Kunden die regelmäßige Datensicherung. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
6. Vergütung
6.1. Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten vergütet. NETWORK ASSISTANCE erstellt nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig.
6.2. Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt fällig: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung und Restzahlung nach Erbringung der Dienstleistung. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
6.3. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.
6.4. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Rechnungslegung, tritt ohne Weiteres Zahlungsverzug ein. NETWORK ASSISTANCE hat ab Zahlungsverzug Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6.5 Vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7. Qualitative Leistungsstörung
7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die NETWORK ASSISTANCE dies zu vertreten, so ist die NETWORK ASSISTANCE verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der NETWORK ASSISTANCE zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die NETWORK ASSISTANCE Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.2 NETWORK ASSISTANCE hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
7.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Schutzrechtsverletzung
8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet die NETWORK ASSISTANCE wie folgt: Die NETWORK ASSISTANCE wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies der NETWORK ASSISTANCE zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie diese Dienstleistungsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, diese Dienstleistungsergebnisse zurückzugeben.
8.2 Voraussetzungen für die Haftung der NETWORK ASSISTANCE nach Ziffer 8.1 ist, dass der Kunde die NETWORK ASSISTANCE von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen der NETWORK ASSISTANCE überlässt oder nur im Einvernehmen mit NETWORK ASSISTANCE führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zur Hälfte zu Lasten von NETWORK ASSISTANCE. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
8.3 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die NETWORK ASSISTANCE ausgeschlossen.
8.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Sonstige Haftung
9.1. NETWORK ASSISTANCE haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von NETWORK ASSISTANCE auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gegrenzt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.2. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus einer von der NETWORK ASSISTANCE zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3. Den Kunden trifft die Obliegenheit zu einer der Gefahr entsprechenden Datensicherung.
10. Abtretungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
10.1. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von NETWORK ASSISTANCE abtreten. NETWORK ASSISTANCE wird ihr Einverständnis nur aus wichtigem Grund verweigern.
10.2. Zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur mit Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis selbst zulässig.
11. Verjährung
Ansprüche nach den Ziffern 7, 8 und 9 verjähren ein Jahr ab Kenntnis, spätestens jedoch in zwei Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.
12. Änderung der Dienstleistung
12.1 Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit der NETWORK ASSISTANCE verlangen, es sei denn, dies ist für die NETWORK ASSISTANCE unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist schriftlich zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
12.2 Die NETWORK ASSISTANCE hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt sie gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.
Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat NETWORK ASSISTANCE gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen zehn Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat NETWORK ASSISTANCE entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
12.3 Der Kunde wird das Realisierungsangebot der NETWORK ASSISTANCE innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
12.4 Kunde und NETWORK ASSISTANCE können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
12.5 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. NETWORK ASSISTANCE kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen.
13. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
13.1 Der Kunde sorgt dafür, dass der NETWORK ASSISTANCE alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
13.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an NETWORK ASSISTANCE stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
13.3. Der Kunde und NETWORK ASSISTANCE sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.
14. Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.
15. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
NETWORK ASSISTANCE GmbH
Stand November 2016