Allgemeine Geschäftsbedingungen
ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN BZW. WERKLIEFERUNGEN
Ergänzende Vertragsbedingungen
für die Lieferung von Waren bzw. Werklieferungen an Geschäftskunden der
NETWORK ASSISTANCE GmbH
1. Allgemeines
Für die Lieferungen von Waren – insbesondere Computer-Hardware, Software und Zubehör – sowie mit der Warenlieferung verbundene Installation bzw. Werklieferungen durch NETWORK ASSISTANCE GmbH (nachfolgend NETWORK ASSISTANCE) an bzw. gegenüber Geschäftskunden (Unternehmer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für die Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Erstellung, Installation, Anpassung und Pflege von Websites durch NETWORK ASSISTANCE gelten jeweils gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. ergänzende Vertragsbedingungen der NETWORK ASSISTANCE.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von NETWORK ASSISTANCE bis zur Erfüllung sämtlicher NETWORK ASSISTANCE gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit NETWORK ASSISTANCE Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen einstellt (Kontokorrentvorbehalt).
2.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer entweder Zug um Zug Bezahlung erhält oder gegenüber seinem Käufer den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst dann auf den Käufer übergeht, wenn er seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wiederverkäufer erfüllt hat.
2.3. Die aus dem Wiederverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon mit Vertragsschluss insgesamt an NETWORK ASSISTANCE zur Sicherung ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Vorliegen anderer, gewichtiger Anhaltspunkte, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist NETWORK ASSISTANCE berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Weiter kann NETWORK ASSISTANCE nach vorheriger Androhung die Offenlegung der Sicherungsabtretung der Forderungen des Kunden gegenüber den Zweitkäufern verlangen sowie nach Einhaltung einer angemessenen Frist die abgetretenen Forderungen verwerten.
2.4. Im Falle des Widerrufs hat der Kunde, NETWORK ASSISTANCE umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Informationen zu erteilen.
2.5. Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde, NETWORK ASSISTANCE unverzüglich zu unterrichten.
2.6. Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die NETWORK ASSISTANCE zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, steht dem Kunden ein Anspruch auf Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte zu. NETWORK ASSISTANCE steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Mit Erfüllung aller gesicherten Ansprüche erlöschen die Sicherungsrechte.
3. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Warenlieferungen und über Fernkommunikationsmittel erbrachte Dienstleistungen ist der Sitz von NETWORK ASSISTANCE, sofern nichts anderes vereinbart wird. Erfüllungsort für Installationsleistungen ist der für die Leistungserbringung vertraglich vorgesehne Ort.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise bestimmen sich zuzüglich Steuern, Abgaben und Zöllen, Fracht und Verpackung, sofern hierzu nichts Abweichendes vereinbart wurde.
4.2. Alle Zahlungen sind bei Lieferung und Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt, tritt ohne weiteres Zahlungsverzug ein. NETWORK ASSISTANCE hat ab Zahlungsverzug Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehen den Schadens bleibt vorbehalten.
5. Software
5.1. Software wird dem Kunden nach Wahl von NETWORK ASSISTANCE auf einem Datenträger, oder auf Hardware-internen Speichern vorinstalliert, per E-Mail zugesandt oder zum Herunterladen aus dem Internet überlassen. Die Softwaredokumentation wird dem Kunden nach Wahl von NETWORK ASSISTANCE als Druckerzeugnis oder in gleicher Weise wie die Software übergeben.
5.2. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Software in unveränderter zu nutzen. Die Software darf nur zu dem vereinbarten, insbesondere in der Softwaredokumentation vorgesehenen Zweck verwendet werden. Bei Lieferung von Software Dritter gelten ergänzend deren besondere Lizenzbestimmungen.
5.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software zu ändern, zu übersetzen oder in anderer Weise zu bearbeiten. Dies gilt sinngemäß auch für die Softwaredokumentation. Reverse Engineering, Disassemblierung und Dekompilierung der Software sind, außer in den Fällen des § 69e Urhebergesetzes, unzulässig.
5.4. Der Kunde ist im Falle der Weiterüberlassung der Software verpflichtet, seinen etwaigen Abnehmern hinsichtlich der Software entsprechende schriftliche Verpflichtungen aufzuerlegen und keine über den ihm eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte einzuräumen. Der Kunde ist verpflichtet, NETWORK ASSISTANCE den Namen und die vollständige Anschrift der etwaigen Abnehmer schriftlich mitzuteilen.
5.5. Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte bleiben dem jeweiligen Inhaber vorbehalten.
5.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechenden für die Nutzung von Updates und Korrektur- oder Änderungsversionen.
6. Sachmängel
6.1. Abweichungen die den Wert oder die Beschaffenheit der vertraglichen Ware oder der Werkleistung nur unerheblich beeinträchtigen, sind keine Sachmängel. Bei Vorliegen von Sachmängeln an Waren oder Werkleistungen leistet NETWORK ASSISTANCE unentgeltlich Nacherfüllung. NETWORK ASSISTANCE ist berechtigt, zwischen der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu wählen. Hinsichtlich der gelieferten Software ist NETWORK ASSISTANCE nicht im Besitz der Quellcodes und kann daher Mängel nur beseitigen, soweit ihr vom Hersteller ein entsprechendes Update geliefert wurde. Für Schäden und vergebliche Aufwendungen, die dem Kunden durch Mängel der Ware entstehen, gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 8.
6.2. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Fehlfunktionen der Ware, die nach Lieferung der Ware auf falscher Behandlung durch den Kunden oder Dritte, insbesondere auf einer nach der Produktinformation nicht vorgesehenen Anwendung, oder unsachgemäßen Aufbewahrung beruhen oder die Folge von natürlicher Abnutzung sind.
6.3. Schlägt die von NETWORK ASSISTANCE durchgeführte Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Kauf der mangelhaften Ware zurückzutreten. Im Fall der Nachlieferung oder des Rücktritts hat NETWORK ASSISTANCE einen Anspruch auf angemessene Nutzungsentschädigung für die bisherige Nutzung der Ware.
6.4. Ansprüche wegen Sachmängel (einschließlich Schadensersatzansprüche) verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 634a BGB (Baumängel) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NETWORK ASSISTANCE sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung oder den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
6.5. Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB haben schriftlich zu erfolgen.
7. Schutzrechte Dritter
7.1. Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die von NETWORK ASSISTANCE gelieferten Waren gegenüber dem Kunden geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Waren durch den Kunden hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, wird NETWORK ASSISTANCE nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Waren so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Waren gegenüber dem Dritten freistellen.
7.2. Schlägt die vorgenannte Nacherfüllung fehl oder sind diese Maßnahmen für NETWORK ASSISTANCE unzumutbar, ist der Kunde unter Anrechnung einer angemessenen Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Kauf der betroffenen Ware zurückzutreten oder dessen Preis zu mindern.
7.3. Der Kunde hat NETWORK ASSISTANCE von Ansprüchen Dritter, wegen Schutzrechtsverletzungen unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf die behauptete Verletzung nicht anerkennen und darf jedwede Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit NETWORK ASSISTANCE führen.
7.4. Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung vom Kunden selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine nach der Produktinformation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von NETWORK ASSISTANCE gelieferten Waren eingesetzt wird.
7.5. Die Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die Verletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen eine Haftung vorgesehen ist.
8. Sonstige Haftung
8.1. NETWORK ASSISTANCE haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von NETWORK ASSISTANCE auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gegrenzt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.2. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus einer von NETWORK ASSISTANCE zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3. Den Kunden trifft die Obliegenheit zu einer der Gefahr entsprechenden Datensicherung.
9. Abtretungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
9.1. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von NETWORK ASSISTANCE abtreten. NETWORK ASSISTANCE wird ihr Einverständnis nur aus wichtigem Grund verweigern.
9.2. Zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur mit Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis selbst zulässig.
10. Datenschutz und Geheimhaltung
Die NETWORK ASSISTANCE speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung).
Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen, wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code, sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
Die NETWORK ASSISTANCE weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
11. Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
11.1. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von NETWORK ASSISTANCE, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt auch unter Berücksichtigung der ergänzend angewandten gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte dar.
NETWORK ASSISTANCE
Stand Juli 2014