Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR WEBDESIGN

 

 

Vertragsbedingungen
für Webdesign gegenüber Geschäftskunden der
NETWORK ASSISTANCE GmbH

1. Vertragsschluss

Für Verträge mit der NETWORK ASSISTANCE GmbH (nachfolgend NETWORK ASSISTANCE), die als Vertragsinhalt die Erbringung von Leistungen im Bereich des Webdesigns gegenüber Unternehmen zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Angebote von der NETWORK ASSISTANCE in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

Für die Erbringung von anderweitigen Dienstleistungen sowie für die Lieferungen von Waren – insbesondere Computer-Hardware, Software und Zubehör – sowie mit der Warenlieferung verbundene Installation bzw. Werklieferungen durch NETWORK ASSISTANCE gelten jeweils gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. ergänzende Vertragsbedingungen der NETWORK ASSISTANCE.

2. Leistungsumfang

NETWORK ASSISTANCE bietet die Erstellung, Installation, Anpassung und Pflege von Websites an. Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten der NETWORK ASSISTANCE, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss NETWORK ASSISTANCE nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten der NETWORK ASSISTANCE zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann die NETWORK ASSISTANCE dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit NETWORK ASSISTANCE schriftlich darauf hingewiesen hat.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit dem Betreiben einer Website rechtliche Pflichten einhergehen, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Es handelt sich dabei insbesondere um: die Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG; Informationspflichten nach § 312c BGB (Fernabsatzverträge); Informationspflichten nach § 312e BGB (Elektronischer Geschäftsverkehr); Prüfpflichten bei Linksetzung; Prüfpflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen; Pflicht zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften; Pflicht zur Wahrung der Urheber- und Markenrechte Dritter (siehe dazu auch Nutzungsrechte). Für die Einhaltung dieser Pflichten ist allein der Kunde verantwortlich. Sollte der NETWORK ASSISTANCE ein Schaden erwachsen, weil der Kunde die vorstehenden Pflichten verletzt, so ist die NETWORK ASSISTANCE berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3. Preise und Zahlung

Es gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart, die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebotes weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer- oder Leistungstermin mehr als vier Monate, so gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Übersteigen letztere die ursprünglich vereinbarten um mehr als 10 %, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzliche Umsatzsteuer. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form, von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz.

NETWORK ASSISTANCE ist infolge des erheblichen Aufwandes und individuellen Charakters der Tätigkeit berechtigt, für Webdesign- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Zudem ist NETWORK ASSISTANCE im Falle der Erstellung von Webseiten berechtigt weitere 30 % des Gesamtauftragswert nach Installation der Webseite in einer Testumgebung vom Kunden als Anzahlung zu verlangen, auch wenn sich das Design und der Inhalt der Webseite noch in der Entwicklungsphase befindet.

4. Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Ist für die Leistung von NETWORK ASSISTANCE die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden, unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie der NETWORK ASSISTANCE nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

5. Abnahme

Der Kunde wird die Leistungen von der NETWORK ASSISTANCE nach Maßgabe der von der NETWORK ASSISTANCE zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald die NETWORK ASSISTANCE die Abnahmebereitschaft mitteilt.

Die Leistungen von NETWORK ASSISTANCE gelten als abgenommen, wenn die NETWORK ASSISTANCE die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert;

b) oder der Kunde die Website oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder die NETWORK ASSISTANCE damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von der NETWORK ASSISTANCE erbrachten Leistungen beruht.

Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

6. Mitwirkungspflicht

Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für die Website zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Soweit die NETWORK ASSISTANCE dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit die NETWORK ASSISTANCE keine Korrekturaufforderung erhält.

Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.

Wenn die NETWORK ASSISTANCE dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.

Soweit Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von der NETWORK ASSISTANCE wie z.B. einer Website auftreten, wird der Kunde die NETWORK ASSISTANCE unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.

7. Nutzungsrechte

Die NETWORK ASSISTANCE räumt dem Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt die NETWORK ASSISTANCE Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt.

Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von der NETWORK ASSISTANCE.

Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die NETWORK ASSISTANCE über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
Die NETWORK ASSISTANCE geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.

Die NETWORK ASSISTANCE nimmt für die Website auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die die NETWORK ASSISTANCE keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. Die NETWORK ASSISTANCE wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.

Die NETWORK ASSISTANCE kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15 % in Rechnung stellen. Ein darüber hinausgehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Website erfolgt nicht.

Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Website nutzen. Wird die NETWORK ASSISTANCE vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde der NETWORK ASSISTANCE zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.

Der Kunde ist verpflichtet, die NETWORK ASSISTANCE über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder die NETWORK ASSISTANCE dabei zu unterstützen.

Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen der NETWORK ASSISTANCE z.B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er die NETWORK ASSISTANCE unverzüglich darüber informieren.

8. Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Kunde räumt der NETWORK ASSISTANCE das Recht ein, das Logo der NETWORK ASSISTANCE und ein Impressum in die Websites des Kunden einzubinden und diese miteinander und der Website von NETWORK ASSISTANCE zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.

Die NETWORK ASSISTANCE behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

9. Gewährleistung

Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von der NETWORK ASSISTANCE innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden, ausgebessert oder ausgetauscht. Die NETWORK ASSISTANCE behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z.B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten (Ziffer 6) beachten.

Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Websiteelemente von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.

Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung zur Leistung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrages oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, muss der Kunde der NETWORK ASSISTANCE spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitteilen. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

10. Haftung

Für Rechtsmängel und Garantien haftet die NETWORK ASSISTANCE unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet die NETWORK ASSISTANCE. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der NETWORK ASSISTANCE.

Für leichte Fahrlässigkeit haften die NETWORK ASSISTANCE und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

11. Pflicht des Kunden zur Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

12. Datenschutz und Geheimhaltung

Die NETWORK ASSISTANCE speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung).
Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.

Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen, wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code, sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Die NETWORK ASSISTANCE weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

13. Anwendbares Recht

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand Juli 2014